Das Thema finanzielle Hilfen für Pflegebedürftige hat in Deutschland an Bedeutung gewonnen. Besonders seit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat sich die Unterstützungssystematik für Menschen mit Pflegegrad 1 verändert. Personen, die diesen Pflegegrad erhalten, gelten als Menschen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und haben Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen, die speziell darauf abzielen, ihre Selbstständigkeit zu fördern.
Obwohl es kein Pflegegeld bei Pflegestufe 1 gibt, stehen den Betroffenen verschiedene finanzielle Hilfen zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro, der für bestimmte Dienstleistungen wie Haushaltshilfe oder Begleitdienste verwendet werden kann. Auch die Anpassung der Wohnumgebung, wie der Einbau barrierefreier Duschen, wird teilweise finanziell unterstützt. Zudem haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Förderungen zur Anschaffung von Pflegehilfen sowie auf digitale Pflegeanwendungen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, in Gruppenwohnungen zu leben, die zusätzliche Förderung erhalten können. Ein weiterer Vorteil ist, dass kostenlose Schulungen für Angehörige angeboten werden, um sie in ihrer Rolle als Betreuer zu unterstützen. So stehen den Personen mit Pflegegrad 1 unterschiedliche Wege offen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten und ihre Lebenssituation zu verbessern.
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bezeichnet den niedrigsten Pflegegrad, der aufgrund einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vergeben wird. Diese Beeinträchtigung wird im Pflegegutachten mit einer Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkten bewertet. Die Definition Pflegegrad umfasst demnach die Einstufung von Personen, die Unterstützung in bestimmten Alltagssituationen benötigen, jedoch nicht in dem Maße, dass sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beanspruchen können.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro steht zur Verfügung, um die Kosten für Pflegeleistungen zu unterstützen. In diesem Pflegegrad sind auch technische Hilfsmittel sowie Verbrauchsartikel zugänglich, die die Selbstständigkeit der Betroffenen fördern sollen.
Zusätzlich profitieren Nutzer von Pflegegrad 1 von weiteren Zuschüssen, beispielsweise für einen Hausnotruf, der bis zu 25,50 Euro monatlich kosten kann. Auch eine Wohnraumanpassung wird großzügig gefördert, mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Der Wohngruppenzuschuss beträgt 224 Euro monatlich und stellt eine zusätzliche Unterstützung dar.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist ein formeller Pflegeantrag erforderlich, der bei der zuständigen Pflegeversicherung eingereicht wird. Dieser Antrag startet den Prozess, der mit einer umfassenden Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einhergeht.
Die Begutachtung untersucht mehrere Module, darunter Mobilität und Selbstversorgung. Eine positive Bewertung ist entscheidend, um die passenden Leistungen, wie zum Beispiel Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat und einen monatlichen Entlastungsbetrag, der für Unterstützungsleistungen bis zu 125 Euro beträgt, zu erhalten.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 die Einreichung eines Pflegeantrags, eine erfolgreiche Pflegebegutachtung und das Erreichen der erforderlichen Punktzahl. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person angemessen berücksichtigt werden.
Kriterien für die Pflegebegutachtung
Die Kriterien Pflegebegutachtung spielen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des Pflegegrades. Bei der Pflegeevaluation bewertet der Medizinische Dienst (MD) die Selbstständigkeit einer Person anhand von sechs Modulen. Diese Module sind Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, Selbstversorgung, das Management medizinischer Bedürfnisse sowie lebenspraktische Fähigkeiten und soziale Kontakte.
Jedes Modul trägt zur Vergabe von Punkten bei, die den Pflegegrad bestimmen. Je mehr Unterstützung eine Person in ihrem Alltag benötigt, desto höher fallen die Punkte aus. Eine Person, die für die Begutachtung in Betracht kommt, erfährt oft eine umfassende Bewertung, die einen Hausbesuch durch den MD beinhaltet. Es wird empfohlen, dass eine vertraute Person anwesend ist, um während der Pflegeevaluation Hilfestellung zu leisten.
Während des Assessments dokumentiert der MD die Fähigkeiten und Herausforderungen des Individuums und erstellt einen Bericht zur Festlegung des Pflegegrades. Die insgesamt möglichen Punktzahlen variieren, wobei für Pflegegrad 1 ein Ergebnis zwischen 12,5 und 26,9 Punkten erforderlich ist. Das Begutachtungsinstrument ist so gestaltet, dass es die Selbstständigkeit der Person in einem strukturierten Rahmen beurteilt und gleichzeitig die spezifischen Hilfebedürfnisse erfasst.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Personen mit Pflegegrad 1 erwarten eine Vielzahl von Leistungen Pflegegrad 1, welche die Selbstständigkeit fördern und pflegenden Angehörigen Entlastung bieten. Zentrale Leistung ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, der für unterstützende Maßnahmen im Alltag genutzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise Pflegehilfsmittel, die zudem bis zu 40 Euro monatlich beantragt werden können, um den individuellen Bedarf zu decken.
Ein weiterer finanzielle Aspekt sind die Ausgaben für Kurzzeitpflege. Diese Leistung kann bis zu 125 Euro monatlich für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden, sodass eine vorübergehende Unterstützung in der Pflege gewährleistet wird.
Ambulant betreute Wohngruppen bieten zusätzliche Leistungen, sodass bis zu 214 Euro monatlich zur Verfügung stehen, um die Betreuung in einer gemeinschaftlichen Umgebung zu ermöglichen. Die Kombination dieser finanziellen Hilfen spielt eine entscheidende Rolle für die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
Wer bekommt das Geld bei Pflegestufe 1
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld oder direkte Pflegesachleistungen. Personen in dieser Kategorie erhalten somit keine finanziellen Mittel von der Pflegekasse. Die finanziellen Unterstützungen wie Pflegegeld gelten erst ab Pflegegrad 2.
- ambulante Pflege
- stationäre Pflege
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
Diese finanzielle Unterstützung dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen und fördert gleichzeitig die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen.
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, findet ein Bewertungsprozess statt, bei dem sechs Kriterien anhand des neuen Begutachtungsassessment (NBA) bewertet werden. Ein Gesamtpunktwert zwischen 12,5 und 27 Punkten qualifiziert eine Person für diese Einstufung. Die technischen Hilfsmittel, die durch diese Unterstützung bereitgestellt werden, helfen dabei, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern.
Hausnotruf und Wohnraumanpassung
Pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Pflegehilfen, um ihre Lebensqualität zu verbessern. Ein wichtiger Bestandteil ist der Hausnotruf, der für viele einen entscheidenden Sicherheitsfaktor darstellt. Für diese Systeme kann ein monatlicher Zuschuss von bis zu 25,50 Euro beantragt werden. Dies ermöglicht es, im Notfall schnell Hilfe zu erhalten und sorgt für ein Gefühl von Sicherheit im eigenen Zuhause.
Zusätzlich steht ein Zuschuss für Wohnraumanpassung zur Verfügung. Hierbei können bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme übernommen werden. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem:
- Installation von Haltegriffen
- Einbau von Treppenliften
- Welchen Ausbau von Bad- und Wohnbereichen
- Erweiterung von Türöffnungen
- Installation von Rampen
Die Fördertöpfe sind besonders vorteilhaft, da bei mehreren pflegebedürftigen Personen im selben Haushalt die Zuschüsse kumuliert werden können. Somit kann bei acht Bewohnern eine Förderung von bis zu 16.720 Euro insgesamt möglich sein, was eine finanzielle Entlastung darstellt.
Um die Zuschüsse zu erhalten, müssen Antragsteller Kostenvoranschläge einreichen und einen offiziellen Antrag stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Wochen, kann jedoch auf fünf Wochen ausgeweitet werden, falls eine medizinische Beurteilung erforderlich ist. Durch die Anpassungen im Wohnraum und die Nutzung von Hausnotruf-Systemen wird nicht nur die Sicherheit erhöht, sondern auch die Selbstständigkeit gefördert.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen gewinnen zunehmend an Bedeutung im Pflegebereich. Pflegebedürftige, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, können auf verschiedene digitale Hilfen zurückgreifen. Insbesondere im Pflegegrad 1 ermöglicht der Pflegefond eine finanzielle Unterstützung von bis zu 53 Euro pro Monat für genehmigte DiPA.
Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass die entsprechende DiPA im Verzeichnis des BfArM aufgeführt ist. Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt auf Antrag. Bei Nutzung der digitalen Pflegeanwendung wird zudem eine Aufteilung der Mittel auf die Anwendung sowie notwendige Unterstützungsleistungen empfohlen.
In der Regel ist die Bewilligung einer DiPA auf sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Nutzung und Wirkung der Anwendung evaluiert. Bislang sind allerdings keine DiPA im Verzeichnis des BfArM zu finden. Ein aktuell in Arbeit befindlicher Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Zulassung von digitalen Pflegeanwendungen zu erleichtern und somit den Zugang für Pflegebedürftige zu verbessern.
Pflegeberatung und -kurse für Angehörige
Angehörige von pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 profitieren oft von umfangreicher Unterstützung. Ein wichtiger Bestandteil dieser Unterstützung ist die Pflegeberatung. Pflegebedürftige können diese Beratung freiwillig alle sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Beratungsbesuche werden vollständig von der Pflegekasse übernommen, was eine wichtige Entlastung für Angehörige darstellt.
Zusätzlich gibt es kostenlose Wohnberatungstellen, die umfassende Informationen zu Sicherheitsaspekten im Haus und Barrierefreiheit anbieten. Dieses Wissen hilft dabei, ein sicheres Umfeld für pflegebedürftige Personen zu schaffen.
Ein weiteres wertvolles Angebot sind die Pflegekurse, die von den Pflegekassen finanziert werden. Diese Kurse richten sich speziell an Angehörige und vermitteln sowohl fachliches als auch praktisches Know-how, das in der täglichen Pflege benötigt wird. Möglichkeit zur individuellen häuslichen Schulung zu spezifischen Pflegethemen besteht ebenfalls. Diese Schulungen werden von erfahrenen Pflegefachkräften durchgeführt und von der Pflegekasse übernommen.
Die Pflegekassen arbeiten eng mit Wohlfahrtsverbänden und ambulanten Pflegediensten zusammen, um eine Vielzahl von Pflegekursen anzubieten. Ergänzend wurde ab dem 01.01.2025 der Entlastungsbetrag von 125 Euro auf 131 Euro erhöht. Diese finanziellen Mittel können für verschiedenste Maßnahmen der Unterstützung, wie Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege, genutzt werden.
Leistung | Zulässige Verwendungszwecke |
---|---|
Entlastungsbetrag | Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege (teilweise), laut Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
Pflegeberatung | Kostenübernahme durch die Pflegekasse alle sechs Monate |
Pflegekurse | Fachliche und praktische Schulungen für Angehörige |
Wohnberatung | Beratung zu Sicherheitsaspekten und Barrierefreiheit |
Diese Maßnahmen bieten wertvolle Unterstützung für Angehörige und tragen dazu bei, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen nachhaltig zu fördern.
Zusätzliche Leistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Zugriff auf eine Vielzahl von zusätzlichen Leistungen, die darauf abzielen, ihre Lebensqualität zu verbessern und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Zu diesen Unterstützungsangeboten zählen verschiedene finanzielle Zuschüsse sowie Hilfsmittel, die im Alltag eine wesentliche Hilfe darstellen.
Eine der bedeutendsten finanziellen Unterstützungen ist der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der für Dienstleistungen wie Reinigung, Einkäufe oder Wäscheservice verwendet werden kann. Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser Betrag auf 131 Euro erhöht.
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige Zuschüsse für technische Pflegehilfsmittel. Hierzu gehört eine Förderung von 40 Euro pro Monat sowie Zuschüsse für andere notwendige Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen steht ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme zur Verfügung, um die Wohnung altersgerecht umzugestalten.
Für Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, sind monatliche Zuschüsse in Höhe von 224 Euro vorgesehen. Diese finanziellen Hilfen bieten eine wichtige Unterstützung für die gemeinsame Pflege und das Zusammenleben in einer Gruppe.
Pflegebedürftige können ebenfalls von kostenlosen Pflegeberatungen und Schulungen für Angehörige profitieren. Diese Initiativen helfen, den Pflegealltag zu erleichtern und informieren über die verfügbaren Unterstützungsangebote.
Tipps zur Beantragung von Pflegegrad 1
Bei der Beantragung eines Pflegegrades sollten einige wichtige Aspekte beachtet werden. Zunächst kann der Antrag sowohl von der pflegebedürftigen Person als auch von einer autorisierten Person, wie etwa Angehörigen, gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen, die die Anfrage dann an die Pflegekasse weiterleitet.
Um den Pflegegrad beantragen zu können, muss die betroffene Person mindestens zwei Jahre zur sozialen Pflegeversicherung innerhalb der letzten zehn Jahre beigetragen haben. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, den Antrag so frühzeitig wie möglich einzureichen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Unterlagen. Das Führen eines Pflegetagebuchs kann hilfreich sein. Es dokumentiert alle täglichen Pflegeleistungen und erleichtert den Nachweis des Pflegebedarfs. Bei einer negativen Entscheidung kann ein Widerspruch Pflegegrad eingelegt werden. Dabei sind bestimmte Fristen und die Vorlage relevanter Nachweise zu berücksichtigen, die die Notwendigkeit einer höheren Einstufung belegen.
Hier sind einige nützliche Tipps zur Beantragung von Pflegegrad 1:
- Frühzeitig den Antrag stellen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
- Sorgfältig alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen.
- Pflegetagebuch führen, um den Pflegebedarf zu dokumentieren.
- Bei Ablehnung rechtzeitig Widerspruch Pflegegrad einlegen und Fristen beachten.
Fazit
In der Zusammenfassung zeigt sich, dass Pflegegrad 1 eine wesentliche Unterstützung für Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit darstellt. Die bereitgestellten Pflegeleistungen, wie der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro und unterschiedliche Zuschüsse für technische Hilfsmittel, tragen zur Verbesserung der Lebensqualität bei. Es ist wichtig, dass Betroffene und ihre Angehörigen die bestehenden Angebote vollständig nutzen, um die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten.
Die verschiedenen Hilfen, wie beispielsweise Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro oder der monatliche Betrag von 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen, bieten zahlreiche Optionen, die individuelle Situation zu optimieren. Hierbei ist es unerlässlich, sich im Vorfeld über die Ansprüche und Rechte als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger detailliert zu informieren. Nur so kann man die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen und dadurch den Alltag entscheidend erleichtern.
Insgesamt verdeutlicht das Fazit Pflegegrad 1, dass auch geringfügigere Pflegebedarfe wertvoll sind und durch gezielte Maßnahmen und Hilfen eine positive Lebenssituation fördern können. Ein bewusster Umgang mit den angebotenen Leistungen ist der Schlüssel, um die Unterstützung optimal zu nutzen und die Lebensqualität nachhaltig zu verbessern.